Eine andere Frage ist es, welches Mindestmass an Einwirkung auf die körperliche Integrität Art. 126 StGB voraussetzt. Die Praxis lässt Eingriffe genügen, welche – ohne schon eine Körperverletzung zu sein – das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten, wie beispielsweise Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Anwerfen fester Gegenstände, Begiessen mit einer Flüssigkeit, aber auch Zerzausen einer kunstvollen Frisur. Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand einen Vorsatz (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 3 N 48 f., mit Hinweisen).