Da diese Kriterien sehr unbestimmt sind, billigt das Bundesgericht den unteren Instanzen dabei einen beträchtlichen Ermessensspielraum zu. Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfordert Vorsatz, wobei Eventualdolus genügt (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 3 N 2 ff., mit Hinweisen).