Grundsätzlich ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes tatbestandsmässig, auch die Verzögerung der Heilung. Allerdings ist unklar, welches Ausmass die Gesundheitsschädigung erreichen muss, um als Körperverletzung betrachtet werden zu können. Die Praxis kann in dieser Situation nur versuchen, von Fall zu Fall eine Grenze zwischen der geringfügigen und der bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu ziehen. Da diese Kriterien sehr unbestimmt sind, billigt das Bundesgericht den unteren Instanzen dabei einen beträchtlichen Ermessensspielraum zu.