Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB enthält nach Praxis und herrschender Lehre den Grundtatbestand der eigentlichen, vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikte, die sich einerseits von der blossen Tätlichkeit und andererseits von der fahrlässigen Körperverletzung abheben. Grundsätzlich ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes tatbestandsmässig, auch die Verzögerung der Heilung.