2.3 Die Anklageschrift legt dem Beschuldigten in Ziffer 1 den Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zur Last. Ergänzend dazu hat das Kantonsgericht dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet, dass es den inkriminierten Sachverhalt gestützt auf Art. 344 StPO ebenfalls unter dem Gesichtswinkel der Tatbestände der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB prüfen wird.