wobei das Schleifen eventualiter als einfache Körperverletzung bzw. als Tätlichkeit gewertet werden könne. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, seine Ehefrau vom Schlaf- ins Wohnzimmer geschleift zu haben, weshalb weder der Tatbestand der Nötigung noch diejenigen der einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeiten erfüllt seien.