Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung aus, es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf die nachvollziehbaren Schilderungen des Opfers abzustellen, wonach der Beschuldigte es an den Haaren gerissen und auf den Knien vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gezerrt habe. Im Hinblick auf die vom Kantonsgericht eröffneten Verfahren bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten hält die Staatsanwaltschaft daran fest, dass das Schleifen vom Schlaf- ins Wohnzimmer eine Nötigung sei und in diesem Zusammenhang das Reissen an den Haaren das Nötigungsmittel darstelle,