2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung aus, es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf die nachvollziehbaren Schilderungen des Opfers abzustellen, wonach der Beschuldigte es an den Haaren gerissen und auf den Knien vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gezerrt habe.