Des Weiteren sieht das Kantonsgericht keinen Zusammenhang zwischen einer allfälligen therapeutischen Behandlung der Zeugin und dem grundsätzlichen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Ebenso steht aufgrund der Akten fest, dass es zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Streit gekommen und daher gemäss den diversen Verletzungsbildern davon auszugehen ist, dass sich Vater und Mutter gegenseitig geschlagen haben, weshalb die anfängliche Unsicherheit der Zeugin bei der Frage, wer nun wen geschlagen habe, nicht von Relevanz ist.