Genauso gut könnte sich die Mutter an Stelle ihrer Tochter bezüglich der Farbe und der Beschaffenheit des fraglichen T-Shirts irren. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte das am Morgen nach dem inkriminierten Ereignis unzweifelhaft getragene T-Shirt (act. 827) bereits für die Tat eingesetzt hat, womit die Zeugin nicht einfach das erstbeste T-Shirt ihres Vaters beschrieben hat, wie dies die Vorinstanz vermutet. Des Weiteren sieht das Kantonsgericht keinen Zusammenhang zwischen einer allfälligen therapeutischen Behandlung der Zeugin und dem grundsätzlichen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.