Demnach lassen sich beispielsweise aufgrund der im Vergleich zwischen Kindern und Erwachsenen unterschiedlichen Wahrnehmung von Geschehnissen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gewisse Ungenauigkeiten bei den zeitlichen Angaben erklären, ohne dass dies ein Indiz für eine generelle Unglaubwürdigkeit der Zeugin wäre. Der Kritik der Vorinstanz an einzelnen Fragen, welche sie als suggestiv empfunden hat, ist zu entgegnen, dass das Kantonsgericht die entsprechenden Situationen teilweise differenziert einschätzt.