Ein Suggestionstest ist in denjenigen Fällen angebracht, in welchen berechtigte Zweifel an der Beeinflussbarkeit der befragten Person durch die fragende Person bestehen. Solche Zweifel sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt, womit das Fehlen des Suggestionstests auch keine Konsequenzen nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang haben offenbar auch die Experten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes gemäss ihrem Bericht über die Videoeinvernahme vom 13. September 2011 keinen Anlass zur Kritik gefunden (act. 1073).