_ sprechen würden. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen in materieller Hinsicht muss man sich zunächst vor Augen halten, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Geschehnisse und der Einvernahme gerade mal zwölf Jahre alt gewesen ist, was grundsätzlich eine sorgfältige Würdigung ihrer jeweiligen Depositionen bedingt. Allerdings sieht das Kantonsgericht in casu keinen zwingenden Grund für die Durchführung des von der Vorinstanz bemängelten fehlenden Suggestionstests. Abgesehen davon, dass C.____ aufgrund ihres Alters mehr als Jugendliche denn als Kind zu bezeichnen ist, erscheint ihre persönliche Entwicklung mehr als altersadäquat.