Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihnen zugestandenen Konfrontationsrechts verzichtet haben. Unter diesen Gegebenheiten ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts von vornherein zu verneinen. Infolgedessen sind keine Umstände ersichtlich, welche aus formellen Gründen für eine Unverwertbarkeit der Aussagen von C.____ sprechen würden.