Unbestritten ist des Weiteren, dass dem Beschuldigten das Einvernahmeprotokoll zugestellt worden ist, so dass er jederzeit darauf hätte reagieren können. Ebenso hat es die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. März 2012 ermöglicht, Beweisanträge zu stellen, worauf dieser jedoch wiederum mit Schreiben vom 10. April 2012 (act. 1803) verzichtet und dabei auch keine Einwände gegen den Verzicht auf eine nochmalige Befragung von C.____ erhoben hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden Anlass gehabt hätten, weitergehende Massnahmen zu ergreifen, nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter aus freien Stücken auf die Wahrnehmung des