_ vom 12. September 2011 bestätigt und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an derselben gegeben hat. In der Folge hat dieser jedoch sowohl auf eine Teilnahme an der Einvernahme (act. 1075) als auch auf das nachträgliche Stellen von Beweisanträgen (act. 337.2) verzichtet. Unbestritten ist des Weiteren, dass dem Beschuldigten das Einvernahmeprotokoll zugestellt worden ist, so dass er jederzeit darauf hätte reagieren können.