S. 167 E. 3.3, mit Hinweisen). Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen kein entsprechendes Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden. Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschuldigten mit E-Mail vom 7. September 2011 (act. 1549) den Termin zur bevorstehenden Befragung von C.____ vom 12. September 2011 bestätigt und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an derselben gegeben hat.