129 I 151 E. 3.1). Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen aber grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2006 [1P.102/2006 = Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.] S. 167 E. 3.3, mit Hinweisen).