Was die Aussagen von C.____ anbelangt, ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keine Hindernisse sieht, welche gegen eine grundsätzliche Verwertbarkeit sprechen würden, was sich wie folgt begründet: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012 [6B_125/2012] E. 3.3.1) ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage