Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis konkret, dass das Kantonsgericht sich insofern den Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliesst, als es den Aussagen des Opfers ebenfalls nur soweit folgt, als diese durch weitere Beweise bzw. Indizien bestätigt werden.