Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche in sich selbst mit einigen Widersprüchen behaftet sind und überdies teilweise – so z.B. hinsichtlich des Vorwurfs des Würgens bzw. Drosselns – klar den medizinischen Erkenntnissen widersprechen. Allerdings ist zu seinen Gunsten die Maxime "in dubio pro reo" zu berücksichtigen. Zwar hat das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält.