Dennoch ist zu beachten, dass das Opfer zum Zeitpunkt der inkriminierten Geschehnisse mit einer Blutalkohol- Konzentration zwischen 0.83 ‰ und 1.68 ‰ erheblich alkoholisiert gewesen ist und zudem vermutlich unter der Wirkung zahlreicher Medikamente gestanden hat (act. 735), was sich sehr wahrscheinlich auf seine subjektive Wahrnehmung der Geschehnisse ausgewirkt hat. Auch ist nicht zu übersehen, dass es sich bei den Geschehnissen um einen emotionalen Streit gehandelt hat, bei welchem erfahrungsgemäss alle beteiligten Parteien bewusst oder unbewusst versucht sind, die eigene Verantwortung daran zu bagatellisieren bzw. auf den Gegenpart zu schieben.