zinischen Untersuchungen übereinstimmende Ausführungen getätigt hat. Dennoch ist zu beachten, dass das Opfer zum Zeitpunkt der inkriminierten Geschehnisse mit einer Blutalkohol- Konzentration zwischen 0.83 ‰ und 1.68 ‰ erheblich alkoholisiert gewesen ist und zudem vermutlich unter der Wirkung zahlreicher Medikamente gestanden hat (act. 735), was sich sehr wahrscheinlich auf seine subjektive Wahrnehmung der Geschehnisse ausgewirkt hat.