Des Weiteren ist im Sinne einer generellen Feststellung zu konstatieren, dass das Kantonsgericht als Beweismittel bzw. Indizien nebst den diversen Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) selbstverständlich sowohl die (zahlreichen) Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Opfers berücksichtigt und diese jeweils konkret und sorgfältig würdigt. Im Sinne eines Grundsatzes erachtet das Kantonsgericht die Aussagen des Opfers generell als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, da dieses im Gegensatz zu ihm in allen ihren (fünf) Einvernahmen konstante, nachvollziehbare und – soweit belegbar – mit den Ergebnissen der rechtsmedi-