Dessen ungeachtet hat die Staatsanwaltschaft in casu ihre Anklageschrift entsprechend einer strikten Unterteilung aufgebaut, womit auch das Kantonsgericht die Aufgabe hat, trotz aller Verflechtungen zwischen den einzelnen Anklagepunkten dieser Unterteilung zu folgen. Des Weiteren ist im Sinne einer generellen Feststellung zu konstatieren, dass das Kantonsgericht als Beweismittel bzw. Indizien nebst den diversen Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) selbstverständlich sowohl die (zahlreichen) Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Opfers berücksichtigt und diese jeweils konkret und sorgfältig würdigt.