1.3 Im Sinne von Vorbemerkungen ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass das Gericht sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen hat, welcher sich als dynamisch und vielschichtig präsentiert und überdies in einer relativ kurzen zeitlichen Abfolge stattgefunden hat, weshalb es per se fraglich erscheint, ob die strikte Unterteilung in getrennte Sachverhaltsabschnitte und die Subsumption dieser Abschnitte unter einzelne Tatbestände den Geschehnissen gerecht wird.