1.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits der Beschuldigte die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils – d.h. die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und wegen versuchter Nötigung sowie die Verurteilung zur Leistung von Genugtuung, Schadenersatz und zur Tragung der Verfahrenskosten – anficht und andererseits die Staatsanwaltschaft die (zusätzliche) Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung beantragt, sind auch nur diese Punkte sowie die mit einer allenfalls differenzierten rechtlichen Würdigung bzw. mit einem allfälligen Schuld- oder