anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, abgewiesen wird. Zugleich wurde festgestellt, dass die Privatklägerin auf eine fakultative Berufungsantwort verzichtet hat. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. März 2013 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 8. März 2013 abgewiesen. Die gegen diesen Haftentscheid erfolgte Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht, I. öffentlichrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 17. Mai 2013 ab.