E. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 7. März 2013 seine Berufungsantwort ein und beantragte darin Folgendes: Es werde an den Anträgen im Rahmen seiner Berufungserklärung Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie seiner Berufungsbegründung vollumfänglich festgehalten (Ziff. 1). Die Anträge in der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2). Es seien die Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten für die Berufungsantwort im Rahmen der bereits bewilligten amtlichen Verteidigung zu entschädigen (Ziff. 3).