Angefochten würden die Ziffern 1, 4, 5 und 6 (Ziff. 2). Im Falle eines Freispruchs sei ihm ein Schadenersatz für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 31. August 2011 bis zu seiner Entlassung von CHF 100.-- pro Tag sowie zusätzlich eine Genugtuungszahlung für das ausgestandene Strafverfahren in Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Es würden keine Beweisanträge gestellt (Ziff. 4). Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 5). D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen.