Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 8). Schliesslich teilte der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 14. Januar 2013 mit, dass in Abänderung zu seiner Eingabe vom 30. Oktober 2012 das Urteil nicht vollumfänglich, sondern nur in Teilen angefochten werde. Infolgedessen stellte der Beschuldigte die nachfolgenden, teilweise abgeänderten Rechtsbegehren: Es seien die Ziffern 2, 3 und 7 des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Ziff. 1). Angefochten würden die Ziffern 1, 4, 5 und 6 (Ziff.