die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 4). Ziffer 6 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten gemäss diesem Ausgang des Verfahrens vom Staat zu tragen seien (Ziff. 5). Zudem sei dem Beschuldigten ein Schadenersatz für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 31. August 2011, also während nun 426 Tagen zu je CHF 100.--, insgesamt CHF 42'600.--, sowie zusätzlich eine Genugtuungszahlung für das ausgestandene Strafverfahren in Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen (Ziff. 6). Es würden zur Zeit keine Beweisanträge gestellt (Ziff. 7). Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff.