C. Ebenso meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. August 2012 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 30. Oktober 2012 beantragte er das Folgende: Es werde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2012 vollumfänglich angefochten (Ziff. 1). Das Urteil sei dahingehend abzuändern, dass unter Ziffer 1 ein Freispruch von allen Anklagepunkten erfolgen solle (Ziff. 2). Es sei Ziffer 2 zu bestätigen (Ziff. 3). Die Ziffern 4 und 5 seien dahingehend abzuändern, dass keine Genugtuungszahlungen und Parteientschädigungen an die Tochter und die Ehefrau bezahlt werden müssten; die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff.