zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Es seien die Aussagen von C.____ gemäss Videoeinvernahme vom 12. September 2011 als Beweismittel zu berücksichtigen (Ziff. 3). Eventualiter sei C.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Ziff. 4). Es sei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Frist für die Einreichung einer detaillierten Begründung zu gewähren Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ziff. 5). Die gleichen Rechtsbegehren stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich auch in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2012.