433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'213.-- zu bezahlen. Die strafrechtliche Beschlagnahme über die zwei japanischen Dolche und das Samurai-Schwert wurde aufgehoben, wobei das Strafgericht festhielt, dass über eine allfällige Rückgabe an die Tochter C.____ die nach Waffengesetz zuständige Behörde zu entscheiden habe. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 27'922.60 und der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, zulasten von B.____.