dies in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde B.____ vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziffer 1, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2, der Drohung gemäss Ziffer 4 sowie der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift freigesprochen. Des Weiteren wurde B.____ verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 sowie gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'213.-- zu bezahlen.