{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nBei diesem Verfahrensausgang – indem einerseits die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung\nvollständig unterliegt und andererseits der Beschuldigte mit seiner Berufung ebenfalls nur in\neinem Nebenpunkt bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung obsiegt – rechtfertigt es\nsich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe\nvon CHF 26'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 26'000.-- sowie Auslagen von CHF\n300.--) dem Beschuldigten und dem Staat im jeweils hälftigen Umfang (CHF 13'150.--) aufzuerlegen. Nachdem des Weiteren der Beschuldigte der Lebensgefährdung schuldig erklärt wird,\nentspricht dies einem Obsiegen des Opfers im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (siehe oben\nE. 8), weshalb er ausserdem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren\neine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreterin in der Höhe von\nCHF 1'655.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich wird dem\namtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarrechnung (plus Aufwand für die\nHauptverhandlung im Umfang von 9 ½ Stunden zu jeweils CHF 180.--/h) in der Höhe von insgesamt CHF 6'865.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung\nan den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135\nAbs. 4 lit. a StPO).\n\nSeite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2012,\nlautend:\n\n\"1. B.____ wird der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten\nNötigung schuldig erklärt und verurteilt zu\n\neiner teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 1/2 Jahre unbedingt,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren für den unbedingt vollziehbaren Teil,\n\nunter Anrechnung der vom 31. August 2011 bis am 17. August\n2012 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der im vorzeitigen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 353\nTagen,\n\nin Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 181 StGB i. V. m. Art. 22\nAbs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB,\nArt. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.\n\n2. B.____ wird vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziff. 1, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 2, der Drohung gemäss\nZiff. 4 sowie der Freiheitsberaubung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift freigesprochen.\n\n3. Die strafrechtliche Beschlagnahme über die 2 japanischen Dolche und das Samurai-Schwert (G 4800) wird aufgehoben. Über\neine allfällige Rückgabe an die Tochter C.____ entscheidet die\nnach Waffengesetz zuständige Behörde.\n\n4. B.____ wird verurteilt, A.____ Fr. 20'000.00 als Genugtuung\nzuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 zu bezahlen.\n\n5. B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO\neine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 5'213.00 zu bezahlen.\n\nSeite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 27'922.60 und der Gerichtsgebühr von\nFr. 25'000.00, gehen zulasten von B.____.\n\n7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird unter Vorbehalt\nder Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4\nStPO nach Abzug allfällig schon von privater oder staatlicher\nSeite geleisteter Teilzahlungen aus der Gerichtskasse entrichtet.\"\n\nwird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1\nund 2 wie folgt geändert:\n\n1. B.____ wird der Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und\nverurteilt zu\n\neiner teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre unbedingt,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingt vollziehbaren\nTeil,\n\nunter Anrechnung der vom 31. August 2011 bis zum 25. Juni\n2013 ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. der im vorzeitigen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 665\nTagen,\n\nin Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40\nStGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.\n\n2. B.____ wird vom Vorwurf der Nötigung und der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 1, der einfachen Körperverletzung\ngemäss Ziff. 2, der Drohung gemäss Ziff. 4, der Freiheitsberaubung gemäss Ziff. 5 und der versuchten Nötigung gemäss\nZiff. 6 der Anklageschrift freigesprochen.\n\n"}