{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngung, versuchter Nötigung sowie Drohung beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zu den einzelnen inkriminierten Tatbeständen (oben E. 2.4, 3.4, 4.4, 5.4 und 6.4) keine\nVeranlassung, von den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle grundsätzlich auf die zu bestätigenden Ausführungen des\nStrafgerichts (E. II. S. 27 ff.) verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das\nKantonsgericht zwar davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer nur einmal stranguliert hat,\nwomit das vom Strafgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigte quantitativ gesteigerte\nUnrecht wegfällt, dies hat jedoch vorliegend genauso wenig eine Auswirkung auf das Strafmass\nwie der erst im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung.\nBeide Umstände haben keinen Einfluss auf die Täterkomponente und fallen auf Seiten der Tatkomponente angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebensgefährdung unter Berücksichtigung aller Faktoren nicht ins Gewicht. Abgesehen davon hat bereits die Vorinstanz die\nStrafzumessung auf Seiten der Tatkomponente ausschliesslich mit dem Tatbestand der Lebensgefährdung begründet. Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände\ninsgesamt ebenfalls von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet\nunter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren, davon eineinhalb Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den\nbedingt vollziehbaren Teil, als schuld- und tatangemessen. Der Anrechnung der seit dem\n31. August 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von\ninsgesamt 665 Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge sind\nbetreffend des Strafmasses sowohl die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als auch\ndiejenige der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n8. Zivilforderung und Parteientschädigung\n\nDer Beschuldigte führt diesbezüglich aus, bei einem verlangten vollumfänglichen Freispruch\nwerde im Hinblick auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beantragt, dass diese –\nlediglich im Grundsatz, aber nicht in der Höhe bestrittenen – Forderungen seiner Ehefrau abzuweisen seien. Andererseits sei bei einem Freispruch eine Entschädigung an ihn, bestehend\naus einem Schadenersatz von CHF 100.-- pro Tag ausgestandener Haft sowie einer Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 10'000.--, zu Lasten des Staates auszurichten.\n\nSeite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person\nAnspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn\nsie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig\nist (lit. b). Obsiegen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person bzw. Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt. Vorliegend ist im Resultat\nnach der in casu zu bestätigenden Verurteilung des Beschuldigten von einem Obsiegen der\nPrivatklägerin im Strafpunkt auszugehen, was zu einem Entschädigungsanspruch ihrerseits\ngegenüber dem Beschuldigten führt, wobei die von ihrer Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Kosten ohne Weiteres als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren\nsind. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten\nauch in diesem Punkt zu bestätigen und dieser ist zu verurteilen, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'213.-- zu bezahlen.\nEbenso ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzlich festgelegte Genugtuung für die\nPrivatklägerin in der Höhe von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011\ngestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR zu bestätigen, zumal diese vom Beschuldigten ausdrücklich nicht\nin ihrer Höhe angefochten worden ist.\n\nHinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung an seine Person bestimmt Art. 429 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder\nteilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf\nEntschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte\n(lit. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); sowie auf Genugtuung für besonders schwere\nVerletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c) hat. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens und der vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Strafmasses erübrigen sich\nvorliegend weitere Ausführungen zu den Forderungen des Berufungsklägers und die entsprechende Berufung ist ohne Weiteres abzuweisen.\n\nDie ebenfalls angefochtene Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten schliesslich folgt\ngemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ebenso der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung, womit auch\nZiffer 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Abweisung der entsprechenden Berufung nicht\nzu beanstanden ist.\n\nSeite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9. Kosten des Berufungsverfahrens\n\n"}