{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.4 Bei der konkreten Beurteilung der Angelegenheit ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte sich nicht nur darauf beschränkt, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu bestreiten, sondern vielmehr eine eigene Version der Geschehnisse darlegt. So führt er aus, nachdem\nseine Ehefrau gesagt habe, zwischen ihnen sei es beendet, habe er gesagt, in Ordnung, sie\nsolle ihm ein Ticket kaufen, er gehe zurück in X.____ und nehme die Kinder mit, da hier in der\nSchweiz ja sowieso niemand zu ihnen schauen könne (act. 1127, Protokoll Kantonsgericht\nS. 12 f.). Dies widerspricht den Aussagen des Opfers, welches zu Protokoll gegeben hat, er\nhabe ihm gesagt, er würde zur Botschaft gehen und mit den Kindern in X.____ fliegen, wenn es\nweggehe bzw. Hilfe hole für seinen Hals (act. 835, 881). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist\nretrospektiv nicht mehr nachvollziehbar, was die beiden Streitparteien in der damaligen aufgeheizten Stimmung genau gesagt und wie sie dies allenfalls gemeint haben. Unter diesen Umständen muss konsequenterweise auch hier mangels weiterer Beweise in Nachachtung der\nMaxime \"in dubio pro reo\" festgestellt werden, dass der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt\nist. Selbst wenn aber der Beschuldigte effektiv gesagt haben sollte, dass er seiner Ehefrau die\ngemeinsamen Kinder wegnehmen und mit ihnen in X.____ zurückkehren werde, wenn diese ins\nSpital gehe, bleibt es zumindest fraglich, ob diese Aussage überhaupt geeignet gewesen wäre,\nsie in ihrer Bewegungsfreiheit zu hindern, nachdem der Beschuldigte offensichtlich gar nicht in\nder Lage gewesen wäre, diese Drohung umzusetzen, da er nicht über genügend eigene liquide\nfinanzielle Mittel verfügt hat, um ohne fremde Hilfe tatsächlich in X.____ zurückreisen zu können. Gemäss den Aussagen des Opfers hat der Beschuldigte nämlich, abgesehen von ca. 200-\n500 Franken in der Kommode, nur gerade über das verfügt, was er gebraucht und was es ihm\njeweils in bar gegeben hat. Ausserdem hat das Opfer selber nicht angenommen, dass die\nX.____ Botschaft ihm die Kinder weggenommen hätte (act. 883), wenn der Beschuldigte diese\num Hilfe gebeten hätte.\n\nNach Ausgeführtem ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen und der\nBerufungskläger ist in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.\n\nSeite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7. Strafzumessung\n\n7.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur\nein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,\nwenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es\nwesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe\nin einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung\noder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts\nvom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts\nvom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der (einfachen) Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach\nArt. 129 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von\nhöchstens fünf Jahren liegt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben,\nhingegen ist die aus forensisch-psychiatrischer Sicht festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit (act. 201) strafmindernd zu berücksichtigen. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht\nden Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur\nteilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend\nRechnung zu tragen, wobei nach Abs. 2 von Art. 43 StGB der unbedingt vollziehbare Teil die\nHälfte der Strafe nicht übersteigen darf.\n\n7.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404\nAbs. 1 StPO – nachdem weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich aufgrund einer eigenen differenzierten rechtlichen Würdigung einerseits ein Freispruch als Ganzes bzw. andererseits eine zusätzliche Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Nöti-\n\n"}