{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDer Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung\nwährend der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Abs. 2 lit. a von\nArt. 180 StGB). Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen\nandere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken\noder Angst versetzt wird. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht.\nErforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder\nindirekt von seinem Willen abhängig hinstellt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich\n(Stratenwerth / Wohlers, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).\n\n5.4 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer\nin Schrecken oder Angst zu versetzen, anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (vgl.\nStratenwerth / Wohlers, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). Dies bedeutet aber nicht,\ndass alle subjektiven Komponenten ausser acht zu lassen sind. So kann eine Äusserung objektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu\nversetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich\ndes Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. In casu bedeutet dies, dass bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschuldigten eine Drohung anzulasten ist, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind. In\ndiesem Zusammenhang hat das Opfer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2011\ngegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem ausgesagt: \"Er sagte nicht, ich sei es nicht\nwert zu leben, sondern ich verdiene es nicht zu leben. Ich denke, das ist ein kleiner Unterschied. Er sagte das zu mir, als er mich würgte. Er sagt jeden Tag Schlechtes zu mir. Er sagte\nmir ca. einmal pro Monat, dass ich es nicht verdiene, zu leben. (…)\" (act. 841). Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Äusserung des Beschuldigten, seine Ehefrau verdiene es nicht, zu\nleben – sofern sie denn tatsächlich getätigt worden sein sollte – bereits mehrfach, nämlich ca.\neinmal pro Monat, gefallen ist. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass die bestrittene\nÄusserung, so unschön sie auch sein mag, zum persönlichen und gewohnten Umgang in der\nEhe gehört hat und daher nicht geeignet gewesen ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu\nversetzen. Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte, wie bereits vorgängig erkannt (oben\nE. 4.4), grundsätzlich, die inkriminierte Äusserung überhaupt getätigt zu haben, womit mangels\nweiterer Beweise wiederum die Situation besteht, dass in Nachachtung der Maxime \"in dubio\npro reo\" zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt ist. Nicht zu folgen ist hingegen der Argumentation der Vorinstanz,\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwonach die vorgeworfene Äusserung nicht kausal gewesen sei für den Angstzustand des Opfers, da dieses bereits durch das Würgen in Todesangst versetzt worden sei. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts fällt der Tatbestand der Drohung nicht per se weg, bloss weil das\nOpfer sich zugleich auch einem physischen Angriff ausgesetzt sieht (a. M. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, N 43 zu Art. 181 StGB, mit\nHinweis). Realistischerweise muss davon ausgegangen werden, dass eine Drohung die bereits\nangsteinflössende Wirkung eines physischen Angriffs ganz erheblich verstärken oder erst in\nKombination mit einem (womöglich an für sich harmlosen) physischen Angriff zum tatsächlichen\nVerlust des Sicherheitsgefühls führen kann, womit sich die gleichzeitige Anwendung des vorliegenden Gefährdungs- mit einem Verletzungsdelikt durchaus rechtfertigen würde.\n\nIm Ergebnis ist auch bezüglich des angeklagten Tatbestandes von Art. 180 StGB in Abweisung\nder entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil zu bestätigen\nund der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.\n\n6. Tatbestand der versuchten Nötigung\n\n6.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner diesbezüglichen Berufung aus, die Vorinstanz interpretiere in unzulässiger Weise die beidseitig getätigten Aussagen zu seinen Lasten.\nDie von ihm erwähnten Elemente in seinen Aussagen könnten auch als Hilfsangebot betrachtet\nwerden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei geprägt durch den Umstand, wonach von einem vorgängigen Gewaltexzess ausgegangen werde. Das Verhalten des Beschuldigten sei\nhingegen als Abwehrhaltung und nicht als vorsätzlicher Gewaltexzess anzusehen. Diesem Kontext folgend mache es durchaus Sinn, dass er versucht habe, eine einvernehmliche Lösung\nhinsichtlich der Rückkehr zu erwirken. Mangels ausreichender Beweislage müsse daher in dubio ein Freispruch erfolgen.\n\n6.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass am vorliegenden Schuldspruch festzuhalten sei, wobei sie zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verweist.\n\n6.3 Hinsichtlich der generellen Ausführungen zum Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181\nStGB ist an vorliegender Stelle auf die bereits vorgängig erfolgten Erwägungen (oben E. 2.3) zu\nverweisen.\n\n"}