{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angeklagten Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen\nTötung ist zunächst zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten, wonach das Opfer\nes nicht verdiene zu leben, objektiv betrachtet tatsächlich in Richtung einer Todesdrohung gehen, umso mehr, wenn eine solche Äusserung in Verbindung mit einem Drosselungs- oder\nWürgevorgang erfolgt. Vorliegend erachtet es das Kantonsgericht aber nicht als erstellt, dass\nder Beschuldigte etwas Derartiges gesagt hat, als er das Opfer mit seinem T-Shirt gedrosselt\nhat. Der Beschuldigte bestreitet konstant, solche Äusserungen getätigt zu haben, womit als\nBeweis lediglich die Aussagen des Opfers vorliegen. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben\nE. 1.3) reichen dem Kantonsgericht aber die Aussagen des Opfers alleine, welches sich in einem heftigen Streit mit dem Beschuldigten befunden hat sowie zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen ist und mutmasslich unter dem Einfluss diverser Medikamente gestanden\nhat, unter Berücksichtigung der Maxime \"in dubio pro reo\" nicht, um vom inkriminierten Sachverhalt ausgehen zu können. Selbst wenn man jedoch darauf abstellen würde, dass der Beschuldigte zu seiner Ehefrau gesagt hat, sie verdiene es nicht zu leben, müsste man in casu\nberücksichtigen, dass diese Aussage zwischen den Ehegatten offenbar nicht den gleichen Stellenwert gehabt hat wie bei durchschnittlichen Paaren und eher eine zwar sehr unschöne, aber\ndoch gängige Floskel gewesen ist. So hat das Opfer unter anderem ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ca. einmal pro Monat gesagt, sie verdiene es nicht, zu leben (act. 841, vgl. zum\nGanzen unten E. 5.4). Insofern vermöchte also auch ein allfälliger Nachweis dieser bestrittenen\nAussage keinen Rückschluss auf einen Tötungsvorsatz zulassen. Abgesehen davon kann es\nals notorisch angesehen werden, dass streitende Paare unter der Wirkung ihrer spontanen\nEmotionen Äusserungen tätigen einzig mit dem Ziel, das Gegenüber zu verletzen, weshalb es\nper se schwierig ist, die in einem Streit gefallenen Worte objektiv richtig einzuschätzen. Zuzustimmen ist des Weiteren der Vorinstanz in ihrer Ansicht, wonach es nicht auszuschliessen ist,\ndass der wechselseitige Streit zwischen den Ehegatten eskaliert ist, bis der Beschuldigte seine\nalkoholisierte Ehefrau unter Zuhilfnahme von Gewalt hat ruhig stellen wollen. Immerhin ist das\nDrosseln in dem Sinne nicht so intensiv gewesen, als das Opfer unbestrittenermassen während\ndes Vorganges nach der Tochter C.____ hat rufen können. Ebenso ist für das Kantonsgericht\nkein konkretes Tötungsmotiv erkennbar, was selbstredend den Tötungsvorsatz nicht ausschliesst, aber doch als gewichtiges Indiz bezeichnet werden kann. Zutreffend ist das Argument\nder Staatsanwaltschaft, wonach bei einem heftigen, emotionalen Streit die Frage nach der Vernichtung der eigenen wirtschaftlichen Grundlage von untergeordneter Bedeutung ist. Allerdings\nwirft die Staatsanwaltschaft in casu dem Beschuldigten gerade vor, er habe ruhig und in dem\nSinne überlegt gehandelt, als er darauf geachtet habe, dass keines der Kinder anwesend ge-\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwesen sei, als er versucht habe, seine Ehefrau umzubringen (Berufungsbegründung S. 4 f.).\nBei einer ruhigen und überlegten Vorgehensweise ist aber eher davon auszugehen, dass Gedanken über die eigene Zukunft, worunter natürlich auch das wirtschaftliche Fortkommen fällt,\ndurchaus eine Rolle spielen. Wie die Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht im Übrigen davon aus, dass es als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in der Wohnung im Beisein seiner beiden Kinder hat töten wollen, ansonsten kein Grund\nersichtlich wäre, weshalb er sich von seiner in den Streit eingreifenden Tochter C.____ davon\nhätte abhalten lassen sollen. Im Ergebnis ist – nicht zuletzt in Beachtung einer erhöhten Beanspruchung der \"in-dubio-Maxime\" aufgrund der notorischen Abgrenzungsunsicherheiten beim\nEventualvorsatz (Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 56\nzu Art. 12 StGB, mit Hinweis) – dem Beschuldigten in casu nicht nachzuweisen, dass er zumindest eventualvorsätzlich den Tod seiner Ehefrau in Kauf genommen hat.\n\nDemzufolge sind somit sowohl die Berufung des Beschuldigten im Hinblick auf einen Freispruch\nvom Vorwurf der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB als auch diejenige der Staatsanwaltschaft bezüglich einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111\nStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n5. Tatbestand der Drohung\n\n5.1 Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann an vorliegender Stelle auf deren entsprechende Erwägungen zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen\nTötung verwiesen werden (oben E. 4.2).\n\n5.2 Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, Drohungen ausgestossen zu haben, vielmehr\nhabe er seine Ehefrau beruhigen wollen. Er habe lediglich einen Konsens finden und die Frage\nder Kinder geklärt haben wollen. Dass die Ehefrau seine Konsensbereitschaft als Todesdrohung interpretiert habe, müsse auf deren Trunkenheit zurückzuführen sein. Es stünden hier\nzwei Aussagen gegenüber, wobei er in dubio vom Vorwurf der Drohung freizusprechen sei.\n\n5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.\n\n"}