{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nIm Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht allerdings in Anwendung der Maxime\n\"in dubio pro reo\" lediglich einen Würgevorgang, und zwar das Drosseln mit dem T-Shirt, als\nnachgewiesen, da nur dieser Tatvorwurf durch mehrere Beweise – Gutachten des IRM, Aussagen des Opfers und insbesondere Aussagen der Zeugin – gleichermassen belegt wird. Gemäss\ndem Gutachten des IRM können die Hauteinblutungen am Hals sowohl durch einen komprimierenden Halsangriff mit den Händen als auch durch das Zusammenziehen von Textil entstanden\nsein (act. 789). Weiter lasse sich die Frage, welche Art der Strangulation die Punktblutungen im\nvorliegenden Fall ausgelöst haben könnte, nicht mit der notwendigen Sicherheit beantworten,\nda beide Halskompressionen (d.h. sowohl ein mit der Hand ausgeführtes Würgen als auch ein\nDrosseln mit einem Gegenstand) die Befunde hervorgerufen haben könnten (act. 793). Somit\nlässt sich durch das genannte Gutachten lediglich ein Würgevorgang (entweder per Hand oder\nmit einem Gegenstand) nachweisen. Die Zeugin wiederum hat aber entgegen den Aussagen\nihrer Mutter nur das Drosseln mit dem T-Shirt beschrieben, obwohl sie aufgrund der Schreie\ndes Opfers zweifellos mehrfach ins Wohnzimmer gekommen ist und davon auszugehen wäre,\ndass sie auch weitere Würgevorgänge beobachtet hätte, wenn diese denn stattgefunden hätten. Selbst wenn aber tatsächlich mehrere Würgehandlungen im Wohnzimmer erstellt wären,\nwäre aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses von einer Handlungseinheit auszugehen, wie dies die Vorinstanz nach Ansicht des Kantonsgerichts zu Recht erkannt hat (vgl. E. 13\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nff. S. 22). Ausser Frage steht hingegen, dass das Opfer durch die Handlungen des Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden ist. Das IRM führt diesbezüglich in seinem\nGutachten aus, die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nachgewiesenen Stauungszeichen im Kopfbereich seien als Durchblutungsstörung des Gehirns zu interpretieren. In solchen\nFällen sei in Zusammenschau mit den Verletzungsspuren am Hals von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, da es in Abhängigkeit von der Dauer der Gewalteinwirkung jederzeit\nzu einem vital bedrohlichen Sauerstoffmangel des Gehirns kommen könne (act. 793).\n\nBei der rechtlichen Würdigung des vorgängig definierten, massgeblichen Sachverhalts, wonach\nder Beschuldigte seine Ehefrau anlässlich eines ehelichen Streits in der Nacht vom 30. August\nauf den 31. August 2011 im Wohnzimmer ihrer gemeinsamen Wohnung mit einem T-Shirt gedrosselt und diese dabei in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat, steht den Erwägungen der\nVorinstanz (E. 2 ff. S. 19 ff.) folgend fest, dass der objektive Tatbestand der Gefährdung des\nLebens aufgrund der rechtsmedizinischen Erkenntnisse zweifellos erfüllt ist. Des Weiteren ist\nauf der subjektiven Tatbestandsseite das Vorliegen des direkten Vorsatzes nicht ernsthaft fraglich, nachdem es als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Strangulieren eines Menschen mit einer gewissen Intensität und Dauer, wie sie in casu angesichts der nachgewiesenen\nStauungsblutungen beide zweifellos vorgelegen haben, das Opfer in Lebensgefahr bringt. Bei\nder Frage, ob der Täter skrupellos gehandelt hat, ist wie vorgängig ausgeführt (oben E. 4.3) die\nRelation zwischen Tatmittel und Tatmotiv ausschlaggebend, wobei Skrupellosigkeit umso näher\nliegt, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass selbst wenn der Beschuldigte seine Ehefrau nur deshalb mit einem T-Shirt gedrosselt haben sollte, weil er sie vom Schreien in der Wohnung hat abhalten wollen, das Missverhältnis zwischen Motiv und Mittel unter Berücksichtigung der dabei herbeigeführten Gefahr derart offensichtlich ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis das Vorliegen der Skrupellosigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. Abgesehen davon ist der Einwand des\nBeschuldigten, es sei ihm lediglich darum gegangen, seine Ehefrau zum Schutze vor den\nNachbarn am Schreien zu hindern, bereits deshalb nicht stichhaltig, weil es sich bei der in casu\nfraglichen lautstarken Auseinandersetzung aktenkundig nicht um ein singuläres Ereignis gehandelt hat und es unter diesen Umständen genügt hätte, ihr den Mund zuzuhalten. Insofern ist\nauch das zweite subjektive Tatbestandselement klarerweise gegeben, womit das inkriminierte\nVerhalten insgesamt den Tatbestand der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB erfüllt.\n\n"}