{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n12. September 2011 (act. 1025 ff.) und die medizinischen Erkenntnisse des Institutes für\nRechtsmedizin der Universität Basel (IRM) gemäss Gutachten vom 18. November 2011\n(act. 759 ff.) vor und auf der anderen Seite die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner\nEinvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Posten Y.____, vom 31. August 2011\n(act. 1101 ff.), anlässlich seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Arlesheim, vom 19. Oktober 2011 (act. 1121 ff.), vom 21. Oktober 2011\n(act. 1131 ff.), vom 24. Oktober 2011 (act. 1143 ff.), vom 2. November 2011 (act. 1165 ff.), vom\n7. November 2011 (act. 1187 ff.), vom 9. November 2011 (act. 1211 ff.), vom 11. November\n2011 (act. 1227 ff.), anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2011 (act. 1253 ff.),\nanlässlich der Einvernahmen vom 16. November 2011 (act. 1367 ff.) und vom 25. November\n2011 (act. 1395 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. August 2012\n(act. 1919 ff.) sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 24. Juni 2013\n(Protokoll Kantonsgericht).\n\nIn Würdigung dieser Beweise steht es für das Kantonsgericht trotz des beharrlichen Abstreitens\ndes Beschuldigten ausser Frage, dass dieser seine Ehefrau anlässlich eines ehelichen Streits\nin der Nacht vom 30. August auf den 31. August 2011 gewürgt bzw. mit einem T-Shirt gedrosselt hat. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst das Gutachten des IRM, welches zum Schluss\nkommt, es sei davon auszugehen, dass der anhand der Verletzungsspuren belegbare Angriff\ngegen den Hals ursächlich für die bei der Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen gewesen sei (act. 793) bzw. dass sich als weitere Folge einer stumpfen, komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals auch die Stauungsblutungen im Gesichtsbereich erklären liessen (act. 789). Hinzu kommen sodann die Depositionen des Opfers, welches mehrfach ausgesagt hat, der Beschuldigte habe es mit einem T-Shirt gewürgt (act. 835), er habe es erst mit der\neinen Hand gewürgt und dann die andere Hand auf Mund und Nase gehalten (act. 865) bzw. es\ndenke, die Verletzung am Halswirbel komme vom Würgen am Boden (act. 871) etc. Schliesslich\nhat auch die gemeinsame Tochter ausgesagt, ihr Vater habe sein T-Shirt über den Hals ihrer\nMutter gelegt und die andere Hand sei über deren Nase und Mund gewesen (act. 1039, 1041).\nIn diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Aussagen von C.____ ohne\nWeiteres verwertbar sind, nachdem diese auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist und ihre Depositionen im Kerngeschehen bezüglich des Würgevorgangs derart detailreich, spezifisch und auch präzis – dennoch aber in Einzelheiten von den Aussagen der Mutter\nabweichend – sind, dass eine Beeinflussung durch ihre Mutter als unwahrscheinlich erscheint.\nDarüber hinaus wäre überhaupt nicht einsehbar, wieso die Tochter solche Angst gehabt und\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nderart in den Streit ihrer Eltern hätte eingreifen und ihren Vater zum Aufhören bewegt haben\nsollen, wenn der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, sich lediglich gegen einen Angriff\nseiner Ehefrau gewehrt oder diese am Schreien zu hindern versucht hätte. Eine alternative Ursache für die beim Opfer festgestellten Verletzungen – namentlich der vom Beschuldigten als\nmögliche Ursache für die Punktblutungen genannte Asthmaanfall seiner Ehefrau – ist unter den\ngegebenen Umständen klar auszuschliessen. Diesbezüglich stellte das IRM fest, dass neben\nheftigem Husten, Erbrechen und Presswehen durchaus auch (je nach Schweregrad) ein Asthmaanfall Punktblutungen hervorrufen könne. Allerdings hätten sich weder bei der zeitnah zu\ndem in Frage stehenden Ereignis erfolgten klinischen noch bei der forensisch-medizinischen\nUntersuchung Anhaltspunkte für einen eben erfolgten Asthmaanfall ergeben. Überdies gehe\naus den Einvernahmeprotokollen hervor, dass die Betroffene bereits seit mehreren Jahren ohne\nmedikamentöse Therapie anfallfrei gewesen sei, womit es in der Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse und medizinischer Befunde keine Hinweise auf einen im relevanten Ereigniszeitraum stattgefundenen Asthmaanfall gebe (act. 795). Ein solcher wird im Übrigen vom Beschuldigten auch in keiner Einvernahme geschildert.\n\n"}