{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n4.3 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Angriffsobjekt ist ein\nanderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines\nlebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Erforderlich ist der\nVorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2\nStGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist (Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,\n3. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen).\nFührt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen\nhat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg\nnicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe in Anwendung von Art.\n22 Abs. 1 StGB mildern.\n\nGemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen\nin skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Lebensgefährdung muss konkret\nsein. Sie ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte,\nakute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni\n2006 [6S.467/2005] E. 2). Bei der unmittelbaren Lebensgefährdung ist nicht bloss auf äussere\nUmstände abzustellen. Vielmehr sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fä-\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu\nbegegnen (Peter Aebersold, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 16\nzu Art. 129 StGB). Eine symptomorientierte Abgrenzung wendet die rechtsmedizinische Praxis\nbei den Folgen des Würgens an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die\nVenen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in\ndiesem Zusammenhang eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen\nhandfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. Diese können sich in\nForm von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, manifestieren. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung,\nsondern stellt eine Gefährdung des Lebens dar. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen\nTötungsdelikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Stefan Maeder, in: Basler\nKommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 16 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). Auf\nder subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte\nLebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die\nkonkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter\nherbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben (Aebersold, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 129 StGB,\nmit zahlreichen Hinweisen).\n\n4.4 Im vorliegenden Fall liegen als Beweise auf der einen Seite die Aussagen des Opfers anlässlich seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung\nArlesheim, vom 1. September 2011 (act. 831 ff.), vom 6. September 2011 (act. 859 ff.), vom\n12. Oktober 2011 (act. 877 ff.), anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2011\n(act. 935 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. August 2012\n(act. 1919 ff.), die Aussagen der Tochter C.____ anlässlich der Einvernahme vom\n\n"}