{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n4.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner diesbezüglichen Berufung aus, es sei nicht\nerwiesen, dass er den Hals seiner Ehefrau derart stark komprimiert habe, dass Stauungsblutungen aufgetreten seien. Ebenso werde bestritten, dass er ein T-Shirt zu Hilfe genommen habe. Das betreffende T-Shirt habe als Beweismittel nie sichergestellt werden können, womit der\nNachweis fehle, dass er das T-Shirt überhaupt in den Händen gehabt habe. Seine Aktionen\nseien Abwehrhandlungen gegen einen Angriff seiner Ehefrau gewesen. Es sei nie seine Absicht\ngewesen, ihr die Luft abzuschneiden, vielmehr habe er sie am Schreien hindern wollen. Folglich\nwerde bezüglich der Lebensgefährdung der Vorsatz bestritten. Es könne aufgrund des Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns\nbewusst gewesen sei. Auch die Skrupellosigkeit liege nicht vor, nachdem es ihm lediglich darum gegangen sei, seine Ehefrau am Schreien zu hindern. Des Weiteren sei es nicht erstellt,\ndass die aufgetretenen Punktblutungen von Würgehandlungen oder einer Strangulation herrührten. Vielmehr sei es durchaus plausibel, dass diese Blutungen auf andere Ursachen, wie\nz.B. Panik oder Hyperventilation, zurückzuführen seien.\n\nEntgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft werde bestritten, dass es überhaupt zu\neiner strafbaren Handlung gekommen sei, vielmehr habe es sich um eine Abwehrhandlung sei-\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnerseits gegen seine Ehefrau gehandelt. Es werde ausserdem bestritten, dass es eine andere,\nverhältnismässigere Handlung gegeben habe, um seiner Ehefrau, welche aggressiv und stark\nalkoholisiert die gesamte Nachbarschaft zu wecken gedroht habe, Einhalt zu gebieten. Ebenso\nwerde bestritten, dass er an seinem mutmasslichen Tötungsvorsatz festgehalten habe bzw.\ndarauf zurückgekommen sei, nachdem er seine Tochter ins Kinderzimmer gebracht habe. Diese Auffassung sei weder belegt noch entspreche sie jeglicher realitätsnaher Logik; überdies\nfehle für einen allfälligen Tötungsvorsatz jegliches Motiv.\n\n4.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung im Wesentlichen aus, sie sei\nder Ansicht, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handle, da die Würgevorgänge infolge der Anwesenheit der Tochter C.____ mehrfach unterbrochen und nach Weggang der\nTochter jeweils wieder neu aufgenommen worden seien. Der Beschuldigte habe nach Erledigung seiner väterlichen Aufgabe, seine Tochter ins Kinderzimmer zu bringen, den selben Tatentschluss jedes Mal neu gefasst. Auch seien die Würgevorgänge in einer neuen Situation und\nin anderer Methodik erfolgt. Demnach sei von mehreren klar voneinander trennbaren Sachverhaltsabschnitten auszugehen. Des Weiteren sei die Äusserung des Beschuldigten gegenüber\ndem Opfer, es sei es nicht wert zu leben, zweifellos als Todesdrohung anzusehen, welche in\nKombination mit den Würgevorgängen zur Annahme der versuchten vorsätzlichen Tötung führen müsse, dies unabhängig des vom Beschuldigten üblicherweise gebrauchten Vokabulars.\nAuch schliesse das Fehlen eines erkennbaren Motivs den Tötungsvorsatz nicht per se aus. In\ndiesem Zusammenhang sei zumindest von der Bereitschaft des Beschuldigten auszugehen,\nseiner Ehefrau die Kinder wegzunehmen. Hätte der Beschuldigte lediglich versucht, das Opfer\nam Schreien zu hindern, hätte er ihm nur mit der Hand den Mund zuhalten müssen. Zu beachten sei schliesslich, dass es vorliegend um den Eventualvorsatz gehe und damit die Frage\nmassgebend sei, ob der Beschuldigte den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf genommen habe. Dies sei klar zu bejahen, nachdem er nicht aus eigener Initiative aufgehört habe, seine Ehefrau zu würgen, sondern jeweils erst auf Ersuchen seiner Tochter.\n\nEntgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei es bewiesen, dass die Halskompressionen\ndurch diesen erfolgt seien und dadurch die rechtsmedizinisch festgestellten Stauungsblutungen\nverursacht worden seien. Es lägen keinerlei Hinweise vor, wonach das Opfer auf dem Weg ins\nSpital von einer unbekannten Drittperson gewürgt oder stranguliert worden sei, was bedeute,\ndass nur der Beschuldigte als Täter in Frage komme. Die rechtsmedizinisch festgestellten\nStauungsblutungen schlössen ferner das geltend gemachte Argument der Abwehrhandlung\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\naus. Die angebliche Atemnot des Opfers, welche die Punktblutungen verursacht haben könnte,\nwerde als mögliche Ursache vom IRM klar ausgeschlossen. In Bezug auf den erforderlichen\ndirekten Vorsatz bei der Lebensgefährdung habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass\nes sich aufgrund der Stauungsblutungen um ein längeres, heftiges Zudrücken gehandelt habe,\nwomit der Beschuldigte gewusst habe, dass er seine Ehefrau in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Hinsichtlich der angezweifelten Skrupellosigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die\nVorgehensweise des Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, selbst wenn dieser seine Ehefrau\nnur am Schreien habe hindern wollen.\n\n"}