{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nDemzufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angeklagten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen und der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte vom – erst\nanlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurf der einfachen\nKörperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Bezüglich des – ebenfalls erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurfs der Tätlichkeiten\nist festzustellen, dass einerseits sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von\nArt. 126 StGB erfüllt sind, dass andererseits aber das diesbezügliche Verfahren in Anwendung\nvon Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 StPO einzustellen ist.\n\n3. Tatbestand der einfachen (eventual)vorsätzlichen Körperverletzung\n\n3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung aus, das Opfer habe glaubhaft geschildert, dass es sich den Kopf am Türrahmen aufgeschlagen habe, als es der Beschuldigte an den Haaren gerissen und auf den Knien vom Schlaf- ins Wohnzimmer gezerrt\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe. Das Aussageverhalten des Opfers spreche für einen hohen Wahrheitsgehalt und seine\nAussagen seien mit den rechtsmedizinischen Befunden erklärbar, während es für die Sachverhaltshypothese der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte gebe.\n\n3.2 Diesbezüglich ist der Beschuldigte der Ansicht, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit\ndes Opfers zu Recht als nicht gegeben erachtet, zumal dieses wegen seiner Alkoholisierung\nwidersprüchliche Aussagen gemacht habe. Es werde daran festgehalten, dass die Ehefrau den\nEhemann attackiert habe und beide zu Boden gefallen seien, nachdem sie nach seinen Hoden\nhabe greifen wollen. Insofern könnten die Kopfverletzungen seiner Ehefrau nicht seiner Verantwortung zugewiesen werden.\n\n3.3 Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB kann an vorliegender Stelle auf die entsprechenden bereits vorgängig erfolgten Erwägungen (siehe oben E. 2.3) verwiesen werden.\n\n3.4 Bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ist festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits vorgängig (oben E. 2.4) betreffend den\nVorwurf der Nötigung nach Ziffer 1 der Anklageschrift den inkriminierten Sachverhalt, wonach\nder Beschuldigte seine Ehefrau an ihren Haaren vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer geschleift\nhaben soll, als nicht erstellt erachtet hat. Folglich fällt der in casu inkriminierte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass sich seine Ehefrau beim\nSchleifen nach Ziffer 1 der Anklageschrift den Kopf am Türrahmen angeschlagen habe, per se\nin sich zusammen. Darüber hinaus hat zwar das IRM in seinem Gutachten festgestellt, dass die\nHauteinblutungen und Hautabschürfungen linksseitig am Gesicht Folge stumpfer, tangentialschürfender Gewalteinwirkung seien und durch das berichtete Anschlagen der linken Gesichtsseite gegen den Türrahmen erklärt werden könnten (act. 791). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist indes angesichts der insgesamt sehr dynamisch verlaufenen Geschehnisse nicht ausgeschlossen, dass das Opfer seine medizinisch festgestellten Verletzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt des Streites erlitten haben könnte. Insofern besteht auch hier die Situation, dass\nals Beweismittel lediglich die sich widersprechenden Aussagen der beiden Ehegatten vorhanden sind. Demnach wäre auch in Berücksichtigung der Maxime \"in dubio pro reo\" von dem für\nden Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Als Besonderheit fällt zudem ins Gewicht, dass die Ehefrau ausgesagt hat, sie glaube nicht, dass es seine Absicht gewesen sei, ihr\nGesicht gegen den Türrahmen zu schlagen, vielmehr sei der Türrahmen wohl einfach im Weg\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewesen (act. 863). Unter diesen Umständen müsste bei einer allfälligen materiellen Prüfung\ndes vorliegenden Anklagepunktes auf der subjektiven Tatbestandsseite der dem Beschuldigten\nzur Last gelegte Eventualvorsatz wohl als nicht erfüllt erachtet werden, womit lediglich noch\neine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme. Da diese aber nicht angeklagt ist, würde die Prüfung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel der fahrlässigen Körperverletzung eine Verletzung\ndes Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO darstellen (vgl. dazu Christian Josi, Kurz\nund klar, träf und wahr - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 73 ff.).\n\nDemzufolge ist auch in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift der Beschuldigte in Abweisung der\ndiesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.\n\n4. Tatbestand der mehrfachen versuchten (eventual)vorsätzlichen Tötung, eventuell\nder mehrfachen Gefährdung des Lebens\n\n"}