{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nWer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Was Tätlichkeiten sind, wird vom Gesetz nur negativ umschrieben. Eine andere Frage ist es, welches\nMindestmass an Einwirkung auf die körperliche Integrität Art. 126 StGB voraussetzt. Die Praxis\nlässt Eingriffe genügen, welche – ohne schon eine Körperverletzung zu sein – das allgemein\nübliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten, wie beispielsweise Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Anwerfen\nfester Gegenstände, Begiessen mit einer Flüssigkeit, aber auch Zerzausen einer kunstvollen\nFrisur. Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand einen Vorsatz (Stratenwerth/Jenny,\na.a.O., § 3 N 48 f., mit Hinweisen).\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.4 Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten zugegeben, seine Ehefrau an den Haaren\ngepackt zu haben, weil er sie habe aufrichten und mit ihr reden wollen (act. 1159 f., Protokoll\nKantonsgericht S. 11). Bestritten wird hingegen der Vorwurf, er habe sie an den Haaren vom\nSchlaf- ins Wohnzimmer geschleift (act. 1195 f., Protokoll Kantonsgericht S. 11). Seine Ehefrau\nhat in diesem Zusammenhang demgegenüber ausgesagt, der Beschuldigte habe sie an den\nHaaren vom Schlaf- ins Wohnzimmer gerissen (act. 835), wobei sie auf die Knie gefallen sei\nund ihr Gesicht auf der linken Seite gegen den Türrahmen geschlagen habe (act. 863). Das\nmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom\n18. November 2011 (act. 759 ff.) hält diesbezüglich fest, dass die Hautrötungen am Haarboden\nsich mit der Aussage vereinbaren liessen, wonach das Opfer an den Haaren gezogen worden\nsei (act. 791). Die Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien sowie am restlichen\nKörper seien Folgen stumpfer, tangential-schürfender Gewalteinwirkungen. Hinsichtlich der\nEntstehungsweise liessen sich diese Verletzungen durch das geltend gemachte Schleifen durch\ndie Wohnung und den dynamischen Tathergang zwanglos erklären (act. 791). Dass das Opfer\nan den Haaren gezogen worden ist, ist allerdings unbestritten, weshalb die medizinischen Feststellungen bezüglich der Hautrötungen am Haarboden nicht mehr zu beweisen vermögen, als\nauch vom Beschuldigten zugegeben wird. Hingegen geht das Kantonsgericht davon aus, dass\nangesichts des Körpergewichts des Opfers von 96 Kilogramm gemäss eigenen Angaben\n(act. 781) bei einem eigentlichen Schleifen auf den Knien nicht nur Hautrötungen am Haarboden vorgelegen hätten, sondern zumindest auch einige Haare ausgerissen worden wären, was\njedoch keine Stütze findet im medizinischen Bericht. Bezüglich der Hautabschürfungen an den\nEllenbogen und den Knien ist festzustellen, dass diese durch ein Schleifen durch die Wohnung\nund den \"dynamischen Tathergang\" erklärbar sind, wobei das Kantonsgericht jedoch unter Letzterem wie bereits die Vorinstanz auch die spätere Auseinandersetzung im Wohnzimmer subsumiert. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist nachträglich nicht mehr feststellbar, ob die Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien bereits durch das inkriminierte Schleifen ins\nWohnzimmer oder erst zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der weiteren tätlichen Auseinandersetzung im Wohnzimmer entstanden sind. An diesem Resultat ändert nichts, dass die Verletzungen durch das Schleifen erklärbar sind, da – wie bereits ausgeführt – bei einem eigentlichen Schleifen ausgerissene Haare zu erwarten gewesen wären. Nachdem also auch das medizinische Gutachten kein eindeutiges Resultat liefern kann, liegt somit der klassische Anwendungsfall der Maxime \"in dubio pro reo\" vor, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt zu erachten ist. Allerdings ist ohne Weiteres\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnachgewiesen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau an den Haaren gepackt bzw. gezogen hat.\nDieses Packen oder Ziehen an den Haaren erreicht aber nicht zuletzt unter Berücksichtigung\nder medizinischen Erkenntnisse nicht das dafür notwendige Ausmass einer Gesundheitsschädigung, um es im Ergebnis als Körperverletzung qualifizieren zu können. Hingegen liegt mit\ndem Packen oder Ziehen an den Haaren zweifellos eine Tätlichkeit vor, wobei mangels Kenntnis der konkreten Intensität der Einwirkung auf die körperliche Integrität des Opfers im Zweifel\nvon einer milden Form auszugehen ist, was vorliegend die Anwendung von Art. 8 StPO nahe\nlegt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO sehen Gerichte, sofern nicht überwiegende Interessen der\nPrivatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den\nanderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. In casu kommt in Würdigung aller Umstände dem Packen oder Ziehen an den Haaren des Opfers, was als milde\nForm der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und somit als einfache Übertretung zu ahnden\nwäre, angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen versuchten vorsätzlichen\nTötung bzw. der Lebensgefährdung keine wesentliche Bedeutung zu, womit das erst vom Kantonsgericht eröffnete Verfahren bezüglich Tätlichkeiten in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 StPO\nwieder einzustellen ist.\n\n"}