{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung aus, es sei\nentgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf die nachvollziehbaren Schilderungen des Opfers\nabzustellen, wonach der Beschuldigte es an den Haaren gerissen und auf den Knien vom\nSchlafzimmer ins Wohnzimmer gezerrt habe. Im Hinblick auf die vom Kantonsgericht eröffneten\nVerfahren bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten hält die\nStaatsanwaltschaft daran fest, dass das Schleifen vom Schlaf- ins Wohnzimmer eine Nötigung\nsei und in diesem Zusammenhang das Reissen an den Haaren das Nötigungsmittel darstelle,\nwobei das Schleifen eventualiter als einfache Körperverletzung bzw. als Tätlichkeit gewertet\nwerden könne.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, seine Ehefrau vom Schlaf- ins Wohnzimmer\ngeschleift zu haben, weshalb weder der Tatbestand der Nötigung noch diejenigen der einfachen\nKörperverletzung bzw. der Tätlichkeiten erfüllt seien.\n\n2.3 Die Anklageschrift legt dem Beschuldigten in Ziffer 1 den Vorwurf der Nötigung gemäss\nArt. 181 StGB zur Last. Ergänzend dazu hat das Kantonsgericht dem Beschuldigten anlässlich\nder Hauptverhandlung eröffnet, dass es den inkriminierten Sachverhalt gestützt auf Art. 344\nStPO ebenfalls unter dem Gesichtswinkel der Tatbestände der einfachen Körperverletzung\nnach Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB prüfen wird.\n\nEine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung\nernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird,\netwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der\nWillensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine\nandere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten.\nDas abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des\nTäters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit\nbeschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist,\ndie Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt\nvor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder\nkann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch\neine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel\nder anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst\nsind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss\nursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält.\nIn subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben,\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen\nVerhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung,\nwenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung\nvon Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009,\nN 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).\n\nNach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB enthält nach Praxis und herrschender Lehre den Grundtatbestand der\neigentlichen, vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikte, die sich einerseits von der blossen Tätlichkeit und andererseits von der fahrlässigen Körperverletzung abheben. Grundsätzlich\nist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes tatbestandsmässig, auch\ndie Verzögerung der Heilung. Allerdings ist unklar, welches Ausmass die Gesundheitsschädigung erreichen muss, um als Körperverletzung betrachtet werden zu können. Die Praxis kann\nin dieser Situation nur versuchen, von Fall zu Fall eine Grenze zwischen der geringfügigen und\nder bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu ziehen. Da diese Kriterien sehr unbestimmt sind, billigt das Bundesgericht den unteren Instanzen dabei einen beträchtlichen Ermessensspielraum zu. Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung\nerfordert Vorsatz, wobei Eventualdolus genügt (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 3 N 2 ff., mit Hinweisen).\n\n"}