{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nihnen zugestandenen Konfrontationsrechts verzichtet haben. Unter diesen Gegebenheiten ist\neine Verletzung des Konfrontationsrechts von vornherein zu verneinen. Infolgedessen sind keine Umstände ersichtlich, welche aus formellen Gründen für eine Unverwertbarkeit der Aussagen von C.____ sprechen würden. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen in materieller\nHinsicht muss man sich zunächst vor Augen halten, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Geschehnisse und der Einvernahme gerade mal zwölf Jahre alt gewesen ist, was grundsätzlich\neine sorgfältige Würdigung ihrer jeweiligen Depositionen bedingt. Allerdings sieht das Kantonsgericht in casu keinen zwingenden Grund für die Durchführung des von der Vorinstanz bemängelten fehlenden Suggestionstests. Abgesehen davon, dass C.____ aufgrund ihres Alters mehr\nals Jugendliche denn als Kind zu bezeichnen ist, erscheint ihre persönliche Entwicklung mehr\nals altersadäquat. Nach der Sichtung der Videoaufnahmen der Befragung ist denn für das Kantonsgericht auch kein Grund ersichtlich, wonach nicht davon auszugehen wäre, dass die Befragte allfällige Fehler richtigstellen würde. Ein Suggestionstest ist in denjenigen Fällen angebracht, in welchen berechtigte Zweifel an der Beeinflussbarkeit der befragten Person durch die\nfragende Person bestehen. Solche Zweifel sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt,\nwomit das Fehlen des Suggestionstests auch keine Konsequenzen nach sich ziehen kann. In\ndiesem Zusammenhang haben offenbar auch die Experten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes gemäss ihrem Bericht über die Videoeinvernahme vom 13. September 2011\nkeinen Anlass zur Kritik gefunden (act. 1073). Nichtsdestotrotz liegt es auf der Hand, dass Kinder und Jugendliche Vorkommnisse wie die in casu in Frage stehenden anders erleben als Erwachsene, womit sich logischerweise auch ihre Aussagen von denjenigen von Erwachsenen\nunterscheiden. Demnach lassen sich beispielsweise aufgrund der im Vergleich zwischen Kindern und Erwachsenen unterschiedlichen Wahrnehmung von Geschehnissen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gewisse Ungenauigkeiten bei den zeitlichen Angaben erklären, ohne dass\ndies ein Indiz für eine generelle Unglaubwürdigkeit der Zeugin wäre. Der Kritik der Vorinstanz\nan einzelnen Fragen, welche sie als suggestiv empfunden hat, ist zu entgegnen, dass das Kantonsgericht die entsprechenden Situationen teilweise differenziert einschätzt. Den Vorwurf, die\neinvernehmende Person habe unterstellt, dass etwas passiert sei anstatt zu fragen, ob etwas\npassiert sei, erachtet das Kantonsgericht als übertrieben spitzfindig, nachdem die Zeugin ja\ngenau gewusst hat, weshalb sie überhaupt befragt worden ist, hat sie doch seit der fraglichen\nNacht ihren Vater nicht mehr gesehen. In Bezug auf die Zweifel hinsichtlich des inkriminierten\nVorfalls mit dem T-Shirt, bei welchem die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erschüttert sieht, weil ihre Mutter das betreffende T-Shirt anders beschrieben hat, ist festzustellen, dass es zufolge fehlender Beweismittelsicherung gar nicht erstellt ist, dass die Aussa-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen der Mutter, welche wie ihre Tochter ebenfalls unter einer enormen Belastung gestanden hat\nund darüber hinaus erheblich alkoholisiert gewesen ist, zutreffend und in der Folge diejenigen\nder Zeugin unzutreffend sind. Genauso gut könnte sich die Mutter an Stelle ihrer Tochter bezüglich der Farbe und der Beschaffenheit des fraglichen T-Shirts irren. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte das am Morgen nach dem inkriminierten Ereignis unzweifelhaft getragene T-Shirt (act. 827) bereits für die Tat eingesetzt hat, womit die Zeugin nicht einfach das erstbeste T-Shirt ihres Vaters beschrieben hat, wie dies die Vorinstanz vermutet. Des\nWeiteren sieht das Kantonsgericht keinen Zusammenhang zwischen einer allfälligen therapeutischen Behandlung der Zeugin und dem grundsätzlichen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.\nEbenso steht aufgrund der Akten fest, dass es zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Streit\ngekommen und daher gemäss den diversen Verletzungsbildern davon auszugehen ist, dass\nsich Vater und Mutter gegenseitig geschlagen haben, weshalb die anfängliche Unsicherheit der\nZeugin bei der Frage, wer nun wen geschlagen habe, nicht von Relevanz ist. Dass die Zeugin\nhingegen bezüglich der Nackenstütze ihrer Mutter und der Socke, welche ihr Vater aus dem\nWäschekorb geholt haben soll, um sie in den Mund ihrer Mutter zu stopfen, nicht nur ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergegeben hat, steht ausser Zweifel und ist bei einer allfälligen konkreten Würdigung dieser Aussagen entsprechend zu berücksichtigen. Im Resultat vermögen\nauf jeden Fall einzelne Widersprüche in den Aussagen oder unterbliebene Nachfragen durch\ndie einvernehmende Person nicht zu einer Unverwertbarkeit aller Aussagen bzw. der gesamten\nEinvernahme führen.\n\n2. Tatbestand der Nötigung (ev. einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten)\n\n"}