{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen\nund Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,\nmuss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen\nund den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können\n(BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Das kann\nentweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder\nauch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 125 I 129 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch\nArt. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).\nDem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter\nCharakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Die Beantwortung von Fragen der\nVerteidigung an den Belastungszeugen darf nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht\nnotwendig erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch\ndiejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen aber grundsätzlich, dass der\nBeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in\nangemessener Weise aktiv werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2006 [1P.102/2006\n= Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.] S. 167 E. 3.3, mit Hinweisen). Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen kein entsprechendes Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden. Dies gilt nach der Praxis\ndes Bundesgerichtes insbesondere für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE\n118 Ia 462 E. 5b S. 470 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschuldigten mit E-Mail vom 7. September 2011\n(act. 1549) den Termin zur bevorstehenden Befragung von C.____ vom 12. September 2011\nbestätigt und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an derselben gegeben hat. In der Folge hat\ndieser jedoch sowohl auf eine Teilnahme an der Einvernahme (act. 1075) als auch auf das\nnachträgliche Stellen von Beweisanträgen (act. 337.2) verzichtet. Unbestritten ist des Weiteren,\ndass dem Beschuldigten das Einvernahmeprotokoll zugestellt worden ist, so dass er jederzeit\ndarauf hätte reagieren können. Ebenso hat es die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung\nvom 12. März 2012 ermöglicht, Beweisanträge zu stellen, worauf dieser jedoch wiederum mit\nSchreiben vom 10. April 2012 (act. 1803) verzichtet und dabei auch keine Einwände gegen den\nVerzicht auf eine nochmalige Befragung von C.____ erhoben hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden Anlass gehabt hätten, weitergehende Massnahmen zu ergreifen, nachdem\nder Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter aus freien Stücken auf die Wahrnehmung des\n\n"}